Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ITW  Industrie-Technik Werth GmbH

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ITW Industrie-Technik Werth GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Liefergegenstand“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Liefergegenstände selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

2. Vertragserklärungen
(1) Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Kunden erklärt werden.
(4) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teilleistung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir FCA (Free Carrier) unser Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen bzw. die Freimachung für die Ausfuhr des Liefergegenstandes im Namen des Kunden veranlassen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4) Teillieferungen oder -leistungen sind uns gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Auch im Falle von solchen Teillieferungen oder -leistungen gilt Abs. 2 entsprechend.

4. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

5. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die auf der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit versteht sich dabei als Circa-Frist. Feste Terminzusagen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
(5) Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu jeweiligen Ablauf gemäß Ziff. 3 (1) unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten FCA (Free Carrier) unser Lager. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde, auch dann, wenn wir die Zollabwicklung im Namen des Kunden vornehmen.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug wie folgt zu zahlen: i)- 40% Anzahlung fällig nach Erhalt der Rechnung, ii) 60% Zahlung nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Hauptteile des Liefergegenstandes an den Kunden.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziff. 8 (7) unberührt.
(6) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung des Liefergegenstands, den Preis des Liefergegenstands oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Liefergegenständen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Liefergegenstände erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Liefergegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
(b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7 (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. 7 (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Rechte des Kunden bei Mängeln
Sachmängel
(1) Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards sowie mit den EU-Richtlinien. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Liefergegenstände im Ausland, deren Konformität mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde den mangelhaften Liefergegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) In folgenden Fällen liegt kein Sachmangel vor: i) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ii) fehlerhafte Montage bzw. Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, iii) natürliche Abnutzung, iv) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, v) nicht ordnungsgemäße Wartung, vi) ungeeignete Betriebsmittel, vii) mangelhafte Bauarbeiten, viii) ungeeigneter Baugrund und ix) chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abs. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(9) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
(10) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, in dem wir dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
(11) Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet er uns unverzüglich in Textform. Wir werden nach unserer Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Wir wehren die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellen den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen notwendigen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Pflichtwidrig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wenn der Kunde Ansprüche Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anerkennt.
(12) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

9. Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(c) in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich oder in Textform erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Für Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Ansonsten ist mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

12. Montagearbeiten
(1) Sind Montagearbeiten beauftragt, müssen die Montagestellen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden dem Kunden dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(2) Im Falle der Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(3) Der Kunde hat auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
(4) Der Kunde hat bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen bereit zu stellen. Im Übrigen hat der Kunde unser Eigentum sowie unser Montagepersonal bestmöglich zu schützen und zu behandeln
(5) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, sind vom Kunden zu stellen
(6) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(7) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(8) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unserem Montagepersonal zu tragen.

13. Abnahme von Werkleistungen
(1) Ist bei Werkleistungen eine Abnahme vereinbart, sind wir nach Fertigstellung berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon nach Ziff. 3 trägt.

14. Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
– zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind,
– selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind,
– allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder
– vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.
(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.
(4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

15. Sonstiges
(1) Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Birstein, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: Juli 2025